Das Magazin „Focus“ muss die Vergabe seines Arztsiegels künftig unterlassen. Dies hat das Landgericht (LG) München mit Urteil vom 13.02.2023 entschieden (Az. 4 HK O 1454/21).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. richtete sich mit ihrer Klage gegen die Zeitschrift „Focus“, die jährlich eine Liste veröffentlicht, in der Ärzte mit dem Siegel „Focus Empfehlung“ oder „Top Mediziner“ ausgezeichnet werden. Ausgewählte Ärzte erhalten dieses Siegel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.900 €.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot und bejahte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

Das Siegel erwecke den Eindruck, die Ärzte hätten die Auszeichnung aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung erhalten und es finde ein Vergleich mit anderen Ärzten der gleichen Fachrichtung statt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die Ärzte von einer sachverständigen Stelle nach objektiven Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft worden seien und bestimmte Eigenschaften aufwiesen, die sie für die Qualität und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich erachteten. Diese Kriterien beruhten jedoch ausschließlich auf subjektiven Empfindungen wie der Zufriedenheit der Patienten oder Empfehlungen von Kollegen. Es handele sich im Wesentlichen um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen. Auch die Lizenzierung der Siegel als nachgelagerte Tätigkeit der Ärztelisten sei unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit nicht zulässig. Der Bereich der redaktionellen, wertenden Beurteilung werde durch die Vergabe des Siegels verlassen.

Das Siegel komme seiner Gestaltung nach einem Gütezeichen gleich und werde als solches auch werblich verwendet. Dies sei von erheblicher Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, der darauf vertraue, dass die Auszeichnung auf objektiven Kriterien beruhe. Die Vergabe des Gütesiegels sei auch nicht für die Finanzierung des Magazins notwendig - schließlich sei dies „Focus“ auch vorher auf andere Weise möglich gewesen.

Das Landgericht München hat am 13. Februar 2023 ein Urteil gefällt, das Auswirkungen auf die Vergabe von Arztsiegeln haben wird. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hatte gegen das Magazin "Focus" geklagt, das jährlich eine Liste von Ärzten veröffentlicht, die mit dem Siegel "Focus Empfehlung" oder "Top Mediziner" ausgezeichnet werden. Die ausgewählten Ärzte erhalten dieses Siegel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 1.900 €.

Das Gericht entschied, dass die Vergabe des Arztsiegels gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot verstößt und "Focus" die Vergabe des Siegels in Zukunft zu unterlassen hat. Die Vergabe des Siegels erwecke den Eindruck, dass die Ärzte die Auszeichnung aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung erhalten hätten und ein Vergleich mit anderen Ärzten der gleichen Fachrichtung stattgefunden habe. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die Ärzte von einer fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft worden seien und dass bestimmte Eigenschaften vorlägen, die für die Qualität und Brauchbarkeit der Ware wesentlich seien.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Kriterien ausschließlich auf subjektiven Empfindungen wie der Patientenzufriedenheit oder Empfehlungen von Kollegen beruhen. Es handele sich im Wesentlichen um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen. Die Vergabe der Siegel als nachgelagerte Handlung der Ärztelisten sei unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit unzulässig, da mit der Vergabe des Siegels der Bereich der redaktionellen, wertenden Beurteilung verlassen werde.

Das Siegel wirke wie ein Prüfzeichen und werde auch werblich eingesetzt. Der Verbraucher vertraut darauf, dass der Vergabe objektive Kriterien zugrunde liegen, was jedoch nicht der Fall ist. Die Vergabe des Siegels ist auch nicht notwendig, um die Zeitschrift zu finanzieren.

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Vergabe von Arztsiegeln und stellt klar, dass diese nur vergeben werden dürfen, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen. Unternehmen sollten bei der Vergabe von Auszeichnungen und Siegeln stets auf Transparenz und Objektivität achten, um irreführende Praktiken zu vermeiden.