Stellen Sie sich vor, dass Sie Drehbuchautor*in sind: Gegen ein Entgelt treten Sie die Rechte an Ihrem Werk an eine Produktionsfirma ab, welche das Drehbuch daraufhin verfilmt. Soweit der normale Arbeitsalltag eines Drehbuchautors. Womit Sie nicht gerechnet haben: Der Film wird zum Kassenschlager. Der Umsatz steht in keinem Verhältnis zu dem Entgelt, welches Sie erhalten haben und Sie fragen sich berechtigt, ob Sie im Nachhinein am finanziellen Erfolg beteiligt werden können.

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So gestaltete sich auch der Fall, in dem das Landgericht (LG) Berlin zuletzt entscheiden musste (Az. 15 O 296/18). Die Klägerin Anika Decker wirkte als Co-Autorin an den Drehbüchern zu den Filmen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" mit. Daran räumte sie den Beklagten, der Produktionsfirma und einem Film- und Medienkonzern umfassende Nutzungsrechte ein, insbesondere auch das Recht zur Verfilmung. Für ihre Schreibtätigkeit und die Rechteeinräumung erhielt die Klägerin insgesamt 207.500 €. Im Kontrast dazu spielten die beiden Filme jeweils 70 und 40 Mio. € an der Kinokasse ein. Ein überdurchschnittlicher Erfolg.

Dem Gesetzgeber war das Problem, dass der Urheber die Rechte an seinem Werk für eine zu geringe Gegenleistung übertragen könnte, bekannt. Deswegen führte er 2002 mit § 32a Urhebergesetz (UrhG) den sogenannten „Bestseller-Paragrafen“ ein. Dieser verpflichtet den Anspruchsgegner in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die dem Urheber eine angemessene Beteiligung gewährt. Voraussetzung ist, dass sich die vereinbarte Gegenleistung als unverhältnismäßig niedrig zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes darstellt.

Darauf stützt sich auch die Klägerin. Mittels einer Stufenklage gem. § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) nahm sie die Beklagten zuerst auf Auskunft über die erzielten Erlöse aus sämtlichen Verwertungshandlungen gem. §§ 242, 259, 260 BGB in Anspruch, um später Zahlungsansprüche nach § 32a UrhG durchzusetzen. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung. Das LG Berlin hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben.

Das Gericht hatte zu untersuchen, ob nachprüfbare Tatsachen klare Anhaltspunkte für den Anspruch nach § 32a UrhG bieten. Dies geschah mittels einer dreistufigen Prüfung: Zuerst wurden die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung und die vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile festgestellt. Daraufhin wurde anhand dessen die Vergütung bestimmt, die angemessen iSd. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG gewesen wäre. Zuletzt stellt sich die Frage, ob zwischen vereinbarter Vergütung und den Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis besteht. Nach den Feststellungen des Gerichts wären für den ersten und zweiten Film eine Vergütung von insgesamt 1.800.000 € angemessen gewesen. Dies steht eindeutig im auffälligen Missverhältnis zu der tatsächlichen gezahlten Vergütung in Höhe von 207.500€.

Auf die Verjährung der Auskunftsansprüche könnten sich die Beklagten nicht berufen. Ob diese verjährt wären, sei auf der Auskunftsstufe unbeachtlich und erst im weiteren Verfahren zu beachten. Zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG sei umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vorzutragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit.

Ob tatsächlich ein Anpassungsanspruch nach § 32a UrhG besteht, bleibt abzuwarten.