Mit der neu beschlossenen Urheberrechtsreform wird die Richtlinie der Europäischen Gesetzgebung über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) umgesetzt.

Die Notwendigkeit der Reform wird durch die Entwicklung der Digitalisierung und Vernetzung gerechtfertigt, die es erforderlich macht, urheberrechtlich geschützten Inhalten besseren Schutz zu gewähren. Mit der Urheberrechtsreform soll ein gerechterer Ausgleich für Urheber und Nutzungsinhaber durchgesetzt werden. Sie sollen fair am Gewinn beteiligt werden, der durch die Nutzung ihrer Inhalte auf den Plattformen erzielt wird. Die Urheberrechtsreform soll voraussichtlich am 1. August 2021 in Kraft treten.


Neue Haftungsregelungen für „Host Provider“ Plattformen

Wichtigster Punkt der Veränderung ist die Anpassung der urheberrechtlichen Haftung und Verantwortlichkeit für Upload-Plattformen wie z. B. Facebook oder YouTube. Genauer betrifft die Urheberrechtsreform alle Dienstanbieter, die eine Zugänglichmachung von Inhalten Dritter auf ihrer Plattform anbieten. Diese sollen zukünftig vermehrt in Haftung genommen werden und unmittelbar für Drittinhalte haften, die von ihren Nutzern verbreitet werden. Das bisher geltende Haftungsprivileg für sogenannte „Host Provider“ wird in Zukunft nicht mehr gelten. Vielmehr müssen die Plattformen bestmögliche Anstrengungen unternehmen, damit kein illegaler Inhalt auf ihren Plattformen zu finden ist. Als Alternative für die Host Provider besteht die Möglichkeit, Lizenzen bei den Urhebern und/oder den Rechteinhabern zu erwerben, die in den Inhalten ihrer Nutzer verwendet werden. Den Urhebern steht somit ein Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen zu. Besteht keine Lizenz, muss die Plattform auf Verlangen des Rechteinhabers rechtswidrige Beiträge entfernen. Jedoch sollen die Anstrengungen nicht unverhältnismäßig hoch sein, so dass Host Provider nicht zugemutet werden soll, Lizenzen zu erwerben, die von den Rechteinhabern gar nicht angeboten werden. So sollen nur so weite Unternehmungen getätigt werden, die geeignet sind und als wirksames Mittel zur Verfügung stehen.

Ausgenommen von der Pflicht des Lizenzerwerbs sind Startup-Unternehmen in der Gründungsphase.


Blockierung des Uploads von geschützten Inhalten

Ferner sollen in der Zukunft durch das Einsetzen von Upload Filtern Inhalte, deren Nutzung von Rechteinhaber verweigert werden, durch Filter erkannt und ein Upload blockiert werden. Sollten doch illegale Inhalte hochgeladen worden sein, müssen diese auf Anforderung nachträglich von der Plattform gelöscht werden. Auch kann der Urheber eine qualifizierte Blockierung seiner Werke fordern, sollte er eine Lizenzierung und Nutzung von vornherein nicht wollen.

Für Host Provider wie TikTok, Facebook oder YouTube gilt nun also eine eindeutige Haftung. Für Twitter ist eine klare Einordnung als Host Provider noch nicht ganz eindeutig, da sie nicht als typische Upload Plattform angesehen wird.


Upload auf Facebook, Instagram und Co.: Was ist jetzt noch erlaubt?

Grundsätzlich können selbst erstellte Inhalte weiterhin ohne Probleme hochgeladen werden. Auch kann sich auf die Erlaubnistatbestände aus dem Urheberrecht berufen werden. Als gesetzlich erlaubt gilt z. B. die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Zitat, Karikatur oder Parodie.

Damit die Meinungs-, Kommunikations- und Kunstfreiheit im Internet nicht zu sehr eingeschränkt wird, können kurze Sequenzen geschützter Inhalte weiterhin genutzt werden. Unter die Grenze einer möglichen Nutzung fallen alle mutmaßlich erlaubten Inhalte. Dies sind Inhalte, bei denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur in geringem Umfang genutzt wird oder die Nutzung als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet ist. Genauer:

  • Das geschützte Werk darf nicht länger als 15 Sekunden genutzt werden,
  • Der übernommene Inhalt darf nicht mehr als 160 Zeichen haben,
  • Ein Foto oder eine Grafik darf nicht die Größe von 125 Kilobyte übersteigen.

Wichtig dabei ist, dass die Veröffentlichung der Inhalte nicht gewerblichen oder kommerziellen Zwecken dienen darf. Sollte ein mutmaßlich erlaubter Inhalt genutzt werden, wird der Rechteinhaber über die Nutzung informiert und er kann Beschwerde einlegen. Wichtig ist zudem, dass ein Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt von Rechteinhabern eine Sperrpflicht des Inhalts für Host Provider zur Folge hat. Als weiterer Schutz vor zu starker Einschränkung der Rechte soll eine Löschung der Inhalte aber erst nach Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahren erfolgen.


Kritik

Die Nutzung von mutmaßlich erlaubten Inhalten soll ein „overblocking“ der Plattformen verhindern. Dennoch gehen viele Kritiker davon aus, dass es trotz Vorsorge dazu kommen wird. So wird befürchtet, dass durch die neuen Haftungsregelungen aus Sicherheitsgründen eventuell Beiträge gelöscht werden oder Uploads verweigert werden, die gar nicht urheberrechtlichen geschützt sind. Auch fürchten Medien, dass die Upload Filter nicht nur eine Überprüfung der Inhalte zur Folge haben, sondern dass die Filter als ein breites Regulierungswerkzeug eingesetzt werden. Hier wird es zur rechtlichen Überprüfung im konkreten Einzelfall kommen. Zu beobachten gilt deswegen, ob Teile der Urheberrechtsform europarechtswidrig sind, in Hinblick auf das Verbot einer aktiven Überwachungspflicht und zu starker Einschränkung des Rechts auf freie Meinungs- und Informationsfreiheit.