Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung vor über 20 Jahren

Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Sache 7 AZR 452/17 einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin befristet als Telefonservicemitarbeiterin eingestellt wurde. Die Befristung erfolgte ohne Sachgrund. Die Telefonservicemitarbeiterin wehrte sich gegen die Befristung und wollte vom Gericht festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet besteht. Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung bestand. Das war auch hier der Fall, die Arbeitnehmerin war nämlich weit zurückliegend in der Vergangenheit, nämlich vor 22 Jahren, bereits für denselben Arbeitgeber tätig gewesen.

Auch das Bundesverfassungsgericht war schon einmal mit § 14 Abs. 2 TzBfG beschäftigt, um festzustellen, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung nicht gegen die Berufsfreiheit verstößt. Allerdings wies das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL /714 darauf hin, dass § 14 Abs. 2 TzBfG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden kann, dass eine Anwendung der Norm in Fällen ausgeschlossen ist, in denen dies den Beteiligten unzumutbar wäre.

Das Bundesarbeitsgericht hatte daran anknüpfend zuletzt in drei Entscheidungen vom 23.01.2019 entschieden, dass Vorbeschäftigungen von in den entschiedenen Sachverhalten maximal acht Jahren den Beteiligten zumutbar wären.

Nun stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einem 22 Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar ist.


Mit § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz wollte der Gesetzgeber die Kettenbefristung einschränken. Es sollte nicht möglich sein, den Anschlussvertrag ein paar Tage später zu unterschreiben und damit eine neue sachgrundlose Befristung erwirken zu können. Das ist nachvollziehbar. Es gibt auch sicherlich Fälle, bei denen der Gedanke noch ein paar Monate, eventuell auch Jahre trägt. Nach 10 oder 20 Jahren aber ganz bestimmt nicht mehr. Die Vertragsfreiheit und die Berufsfreiheit wird durch die Überdehnung der Norm ausgehöhlt. In der Unternehmenspraxis sind derartige Urteile schwierig nachvollziehbar. Es verwundert schon sehr, dass es dieser Fall überhaupt bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft hat. Es ist richtig, dass das Bundesarbeitsgericht dem einen klaren Riegel vorgesetzt hat.