Gläubigerverzug

Gläubigerverzug

03. Mai 2019

Der Begriff des Gläubigerverzugs oder auch Annahmeverzugs beschreibt die Situation, dass jemand eine geschuldete Leistung ordnungsgemäß anbietet, seine Verpflichtung jedoch nicht erfüllen kann, weil der andere Teil die Leistung nicht annimmt. Die geschuldete Leistung kann z. B. in der Lieferung einer Ware oder in der Erbringung einer Dienstleistung bestehen. Das Gesetz nennt den Leistungsempfänger „Gläubiger“ und den Verpflichteten „Schuldner“. Es bestimmt, dass der Gläubiger „in Verzug“ gerät, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt, § 293 BGB. Die Wirkungen des Gläubigerverzuges unterscheiden sich von denen des Schuldnerverzuges. Während der Verzug des Schuldners eine Pflichtverletzung darstellt, die zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, ist der Annahmeverzug im Grundsatz als Obliegenheit ausgestaltet. Der Schuldner kann die Annahme also nicht einklagen und der Gläubiger macht sich nicht schadensersatzpflichtig. Gleichwohl knüpft das Gesetz aus Sicht des Gläubigers eine Reihe von Nachteilen an den Eintritt des Annahmeverzugs:

  • Der Schuldner hat nach § 300 I BGB während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Das bedeutet, wenn der Schuldner die geschuldete Sache während des Verzugs (leicht) fahrlässig zerstört, muss er nicht mehr liefern – der Gläubiger aber trotzdem noch zahlen.
  • Der Schuldner kann nach § 304 BGB die Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot und die Erhaltung des Gegenstandes machen musste. Dies können z. B. Transport- oder Aufbewahrungskosten sein, ggf. auch Ersatz für die erbrachte Arbeitsleistungen.
  • Zudem wird der Schuldner nach §§ 301 f. BGB bezüglich Zinsen und Nutzungen privilegiert.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs

Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, § 294 BGB. Der Gläubiger soll nichts anderes zu tun brauchen, als „zuzugreifen und die Leistung anzunehmen“ (MüKoBGB/Ernst § 294 Rn. 2). Wichtig ist, dass nur eine ordnungsgemäße Leistung den Annahmeverzug begründen kann. Das Angebot muss also nach Güte, Art und Menge der jeweiligen Verpflichtung entsprechen und zur rechten Zeit am rechten Ort erfolgen.

In bestimmten Fällen kann nach § 295 ein wörtliches Angebot ausreichen. Dies betrifft zum einen den Fall, dass der Gläubiger erklärt hat, er werde das Angebot nicht annehmen, zum anderen genügt die Aufforderung an den Schuldner, eine Mitwirkungshandlug vorzunehmen, wenn diese zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner auch tatsächlich in der Lage ist, die Leistung zu bewirken.