Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

12. Januar 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einer Anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt.

AGB

Sie dienen der Vereinfachung und Standardisierung von Verträgen, denn die Klauseln der AGB gelten für eine Vielzahl von Verträgen und müssen daher nicht für jeden Vertrag neu formuliert werden.

Was steht typischerweise in AGB?

Der konkrete Inhalt der AGB hängt von der Art des Geschäfts ab. Typischerweise sind unter anderem Bestimmungen zu Preisen, Waren, Verwendern, Zahlungsmodalitäten, Mängelhaftung, Fristen, Kündigung und Widerruf in AGB zu finden.

Wie werden AGB einbezogen?

AGB gelten nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden. Der/Die AGB-Steller:in muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, und seine/ihre Vertragspartner:in muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es bedarf darüber hinaus des Einverständnisses des Vertragspartners.

Wann sind AGB unwirksam / Inhaltskontrolle

AGB müssen nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sondern unterliegen auch einer inhaltlichen Kontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Unter Inhaltskontrolle versteht man die inhaltliche Überprüfung von AGB auf ihre Wirksamkeit. Bestimmungen in AGB sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

In den §§ 308 und 309 BGB werden eine Reihe von Klauseln aufgelistet, die, wenn sie in AGB eingefügt werden, grundsätzlich unwirksam sind. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, eine Bestimmung in die AGB einzufügen, durch die im Falle eines Zahlungsverzugs, die andere Vertragspartei zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet wird (§ 309 Nr. 6 BGB).

Darüber hinaus dürfen AGB keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln enthalten, mit denen die Vertragspartei, der die AGB entgegengebracht werden, nach den Umständen des Falles nicht zu rechnen braucht (§ 305 c BGB).

Werden AGB nicht in einen Vertrag einbezogen oder sind sie unwirksam, so bleibt der Rest des Vertrages grundsätzlich wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).